Förderverein Waldkindergarten
Denkendorf e.V.
SATZUNG
(Stand: 28.02.2014)
§ 1
Name und Sitz
-
Der Verein führt den Namen
" Förderverein Waldkindergarten
Denkendorf.e.V."
-
Der Verein hat seinen Sitz in Denkendorf.
-
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen
einzutragen.
§ 2
Zweck / Steuerbegünstigung
-
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindergartenarbeit
durch die ideelle und finanzielle Förderung der Errichtung eines
Waldkindergartens in Denkendorf.
-
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch
Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
-
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
-
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
-
Der Verein verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §51 ff AO). Er
ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung
der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr
§ 4
Organ des Vereins
Der Verein hat folgende Organe
a.
Mitgliederversammlung
b.
Vorstand
c.
Kassenprüfer
§ 5
Mitglieder / Mitgliederversammlung
1.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2.
Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag.
3.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
4.
Die Mitgliedschaft erlischt
-
bei natürlichen
Personen mit dem Tod
-
bei juristischen
Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
-
bei
Personengesellschaft oder sonstigen Vereinigungen durch deren Auflösung
-
durch Austritt
-
durch Auschluss
5.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und
muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
6.
Die Mitgliederversammlung faßt mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
7.
Über die Höhe des Mitgliedbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.
B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der
Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.
8.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
9.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
·
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
·
Über
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
·
Die
Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Kassenbericht des
Kassenführers entgegen.
·
Die
Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
·
Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
·
Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 4 Jahre.
·
Die
Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer wie in §7 beschrieben.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
maximal 3 Mitgliedern.
a)
dem Vorsitzenden
b)
dem Stellvertreter
c)
dem Kassenwart
2.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
3.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder vertreten.
5.
Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr zur
Mitgliederversammlung ein.
6.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 7
Kassenprüfer
1.
Über die Jahresmitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht
Angestellter des Vereins sein.
§ 8
Auflösung des Vereins
1.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner
bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2
der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung zu überführen
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am
28.02.2014 beschlossen.
|