Satzung

13.02.2009

Home
Wir ueber uns
Philosophie
Satzung
Anmeldung
Links
Kontakt

 

 

Förderverein  Waldkindergarten

 Denkendorf e.V.

 

SATZUNG (Stand: 28.02.2014)

  

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen 
    "
    Förderverein Waldkindergarten Denkendorf.e.V."

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Denkendorf.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen einzutragen.

 

§ 2 Zweck / Steuerbegünstigung

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindergartenarbeit durch die ideelle und finanzielle Förderung der Errichtung eines Waldkindergartens in Denkendorf.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

  7. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts       „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

  

§ 3 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4 Organ des Vereins

 Der Verein hat folgende Organe

 a.       Mitgliederversammlung

 b.       Vorstand

 c.       Kassenprüfer

 § 5 Mitglieder / Mitgliederversammlung

 1.        Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 2.       Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag.

 3.       Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.

 4.       Die Mitgliedschaft erlischt

-          bei natürlichen Personen mit dem Tod

-          bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

-          bei Personengesellschaft oder sonstigen Vereinigungen durch deren Auflösung

-          durch Austritt

-          durch Auschluss

 5.       Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

 6.       Die Mitgliederversammlung faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

 7.       Über die Höhe des Mitgliedbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.

 8.       Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 9.       Aufgaben der Mitgliederversammlung:

·         Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

·         Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

·         Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Kassenbericht des Kassenführers entgegen.

·         Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

·         Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

·         Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 4 Jahre.

·         Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer wie in §7 beschrieben.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus maximal 3 Mitgliedern.

a)     dem Vorsitzenden

b)     dem Stellvertreter

c)     dem Kassenwart

 

2.     Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

 3.       Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 4.       Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

 5.       Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

 6.       Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 7 Kassenprüfer

 1.        Über die Jahresmitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 1.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung zu überführen

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 28.02.2014  beschlossen.

 

Home | Wir ueber uns | Philosophie | Satzung | Anmeldung | Links | Kontakt

Stand: 06.04.2012